Das Verfassungsgericht bestimmt die Nichtigkeit eines Teils des Artikels der Wertzuwachsteuer, welche beim Verkauf einer Immobilie von städtischem Land erhoben wird.
Das Urteil vom 26. Oktober 2021 hält die Artikel 107.1, zweiter Absatz, 107.2.a) und 107.4 des überarbeiteten Textes des Gesetzes über die Kommunalfinanzen (Gesetzgebung RD 2/2004 vom 5. März) für verfassungswidrig, weil es eine objektive Methode zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Steuer auf die Wertsteigerung von städtischem Grund und Boden festlegt, die feststellt, dass der Wert des Grundstücks während des Besteuerungszeitraums immer gestiegen ist, unabhängig davon, ob eine solche Erhöhung stattgefunden hat und den tatsächlichen Betrag dieser Erhöhung.
Es ist ein Fortschritt in der ungerechtfertigten Anwendung dieser Steuer, die objektiv die Wertsteigerung des Grundstücks beim Verkauf der Immobilie erhebt und eine Wertsteigerung festlegt, die für jedes Jahr den Wert versteuert, obwohl es vielleicht keinen reellen Gewinn beim Verkauf gibt.
Das Urteil bestimmt nicht die Aufhebung dieser Steuer, sondern nur, dass diese subjektive Methode nicht richtig ist, da nicht festgestellt wird, ob ein Gewinn erzielt wurde oder nicht (die Immobilie wird zu einem höheren Preis verkauft als bei dem Kauf) oder ob es im Gegenteil einen Verlust gibt (wenn der Verkaufspreis niedriger als der Kaufpreis ist).
Dies ist ein wichtiger Schritt, dennoch müssen wir auf ein Gesetz warten der diese Wertzuwachssteuer regelt (z.B. welche Kosten bei dem Kauf und Verkauf abgezogen werden), die hoffentlich sehr bald in Kraft tritt.